AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Transportdienstleistungen
1.1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für sämtliche von der Giezendanner Transport AG (nachfolgend GITR genannt) durchgeführten Transportaufträge, sei es national oder international.
1.2 Transportauftrag
Die GITR stellt als Frachtführer Transportgüter in der ganzen Schweiz und international zu. Der Transportauftrag kommt zustande, wenn GITR die Auftragserteilung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich bestätigt oder nach Eingang des Transportauftrags diesen ausführt.
Zur Durchführung des Auftrags und somit zur Beförderung der Ware benötigt die GITR folgende Angaben:
- Adressen von Auftraggeber, Absender und Empfänger
- Anzahl Colis, Verpackungsart, Bruttogewicht, Abmessungen und Art der Güter
- Bei internationalen Transporten benötigt GTAG zusätzlich die Zollpapiere sowie genaue Instruktionen zur Zollabwicklung.
- Alle Packstücke müssen mit der Absender- und Empfängeradresse versehen werden.
- Gefahrgüter sind gemäss den gesetzlichen Vorschriften zu deklarieren.
1.3 Transportgüter
Die GITR transportiert grundsätzlich Waren jeder Grösse und jeder Art, solange die Güter in normale Planen- oder Tankauflieger, sowie Container oder Silo verladen werden können.
1.4 Lieferschein
Die Auslieferung der Transportgüter erfolgt mit einem Lieferschein (resp. CMR bei internationalen Transporten). Der Original-Kundenlieferschein muss sichtbar am Transportgut angebracht werden. Beförderungspapiere für gefährliche Güter (ADR) müssen dem Fahrer persönlich übergeben werden.
1.5 Verpackung
Der Absender ist dafür verantwortlich, dass die Güter transporttüchtig verpackt werden, sodass sie gegen allfällige Beschädigungen ausreichend geschützt sind und andere Güter nicht beschädigen. Gefahrgut muss gemäss den Vorschriften des ADR verpackt und gekennzeichnet sein. Der Absender ist zudem verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportguts, seine Gewichtsverteilung und Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Er ist für genügende Kennzeichnung und eventuell auch Nummerierung der Frachtstücke verantwortlich. Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehenden Nachteile, Schäden oder Verluste gehen zu Lasten des Absenders.
2 Lager- und Logistikdienstleistungen
2.1 Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich des Lagerhalters umfasst ausschliesslich die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung.
2.2 Offertenstellung
Offerten werden hinfällig, wenn sie 30 Tage nach Eintreffen beim Kunden noch nicht angenommen worden sind. Die Offerte enthält mindestens Menge und Art der einzulagernden Güter, Preis pro Mengeneinheit, evtl. Gebühren Dritter, geschätzte Lagerdauer.
2.3 Auftragserteilung
Der Auftrag ist dem Lagerhalter schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu erteilen. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zur schriftlichen Bestätigung beim Lagerhalter die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung.
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben zu enthalten, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrgut, unverzollte Ware, Pflichtlager usw.) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen (z.B. Geruchsemissionen, besondere Bodenbelastung, extreme Ausmasse, Feuchtigkeits- und Temperaturvorschriften usw.). Jeder Auftrag hat zusätzlich mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
- Menge und Art der einzulagernden Güter oder benötigte Lagerflächen in m2 oder m3
- Zeitpunkte der Anlieferungen
- Art der Anlieferung mit Gewicht pro Transport bzw. Lagereinheit
- geschätzte Lagerdauer
2.4 Annahme der Güter
Der Auftraggeber avisiert die Ankunft der Güter mindestens 24 Stunden im Voraus. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sämtliche Güter bei der Anlieferung auf Übereinstimmung mit dem Auftrag und mit den Begleitpapieren zu überprüfen. Stichproben sind zulässig, auch wenn sie mit einem Öffnen der Verpackung verbunden sind. Eine Nichtübereinstimmung ermächtigt den Lagerhalter zu einem schriftlichen Vorbehalt oder gar zur Ablehnung der gesamten Sendung. Der Lagerhalter ist verpflichtet, den äusseren Zustand des einzulagernden Gutes auf Schäden zu überprüfen und gegebenenfalls gegenüber dem Anlieferer schriftlich einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.
Für die eingelagerten Güter stellt der Lagerhalter auf Wunsch eine schriftliche Empfangsbestätigung aus.
2.5 Überprüfung der eingelagerten Güter
Bei der Lagerhaltung überprüft der Lagerhalter regelmässig den äusseren Zustand des Gutes. Veränderungen meldet er unverzüglich dem Auftraggeber. Ist Gefahr in Verzug, ist er berechtigt, nach bestem Wissen die nötigen Vorkehrungen zum Schutze der Güter alleine zu treffen.
Stellt der Lagerhalter dem Auftraggeber lediglich einzelne Lagerflächen zur Verfügung, so ist er nicht verpflichtet, Kontrollen an den Gütern durchzuführen. Hingegen ist er berechtigt, zum Schutze anderer Güter, Einrichtungen des Lagerhauses selbst und der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit, Sofortmassnahmen zu treffen und/oder dem Auftraggeber Anweisungen zu erteilen, die vom ursprünglichen Vertrag abweichen können.
2.6 Übertragung der Verfügungsberechtigung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Lagerhalter eine Änderung der Verfügungsberechtigung über das eingelagerte Gut schriftlich anzuzeigen. Vertragspartner des Lagerhalters bleibt der ursprüngliche Auftraggeber bis zu dem Zeitpunkt, in welchem er mit dem neuen Auftraggeber einen neuen Lagervertrag über das Gut abschliesst und der Lagerhalter den alten Auftraggeber aus der Haftung entlässt.
Dem Auftraggeber steht auf Voranmeldung während der üblichen Geschäftszeit das Besichtigungs- und Kontrollrecht zu. Der Einlagerer und die von ihm bevollmächtigten Personen haben sich auf Wunsch des Lagerhalters entsprechend auszuweisen. Die Besichtigung und Kontrolle darf nur in Gegenwart des Lagerhalters oder dessen Vertreters erfolgen.
Weitergehende Tätigkeiten des Lagerhalters wie Umlagerungen, Qualitätsprüfungen, Inventuren, Zurverfügungstellung von Mitarbeitern und Geräten usw. werden separat in Rechnung gestellt.
2.7 Auslagerung der Güter
Der Auslagerungsauftrag muss schriftlich oder mittels elektronischer Mittel erfolgen. Er hat alle Angaben zu enthalten, die für die Ausführung der Auslagerung notwendig sind. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zur schriftlichen Bestätigung beim Lagerhalter die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung.
Der Lagerhalter behält sich vor, gewünschte Auslagerungs- und Auslieferungstermine mit dem Auftraggeber abzusprechen.
2.8 Besondere Bestimmungen
Hochwertige Güter
Der Auftraggeber muss hochwertige Güter (solche, die aufgrund ihres Wertes einer besonderen Behandlung bedürfen) in seinem Auftrag als solche bezeichnen. Sie werden in der Regel nur zur Lagerung in Spezialräumen entgegengenommen.
Vorlage
Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, für Rechnung des Einlagerers Frachten, Zölle, Steuern usw. vorzulegen. Der Auftraggeber hat die ausgelegten Beträge nebst einer Vorlageprovision zu vergüten.
Domizilwechsel
Der Auftraggeber hat jeden Wechsel seines Domizils dem Lagerhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies und kommen die an ihn gerichteten Mitteilungen als unzustellbar zurück, so ist der Lagerhalter berechtigt, nach Ablauf von 30 Tagen seit einer wiederum als unzustellbar zurückerhaltenen Mahnung die Waren freihändig bestens zu verkaufen.
Geschäftszeiten
Die Annahme und Ausgabe der Güter erfolgt nur an den üblichen Arbeitstagen während der normalen Geschäftsstunden.
Ein- und Auslad
Der Lagerhalter besorgt den Ein- und Auslad der Ware. Für die verkehrstechnisch sichere Beladung ist der Lagerhalter nicht verantwortlich. Der Lagerhalter sorgt nach Möglichkeit dafür, dass beim Ein- und Auslad keine Wartefristen entstehen, doch übernimmt er grundsätzlich keine Verpflichtung zur Ein- oder Auslagerung innert bestimmter Fristen und keine Haftung für die während einer allfälligen Wartezeit entstandenen Standgelder oder sonstigen Schäden.
Überlassung von ganzen Räumlichkeiten und Lagerplätzen usw.
Für die Überlassung von ganzen Räumlichkeiten und festen Lagerflächen ist ein separater Vertrag zwischen Vermieter und Mieter abzuschliessen.
2.9 Versicherung
Zur Versicherung des Lagergutes gegen die Risiken Feuer, Wasser, Einbruchdiebstahl oder gegen Schäden aufgrund anderer Ereignisse ist der Lagerhalter nur verpflichtet, wenn ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag des Einlagerers unter Angabe des Versicherungswertes und des zu deckenden Risikos vorliegt. Die entsprechenden Prämien werden separat in Rechnung gestellt.
Bei einer mengen- oder wertmässigen Veränderung des Lagergutes wird die Versicherungssumme auf schriftlichen Auftrag des Einlagerers hin angepasst. Bei jedem Schadenfall hat der Einlagerer nur soweit Anspruch auf Schadenersatz, als die Versicherungsgesellschaft aufgrund der Versicherungspolice einen solchen leistet, unter Abzug allfälliger Forderungen des Lagerhalters.
2.10 Vertragsende
Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit deren Ablauf. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, unterliegt er einer Kündigungsfrist von einem Monat, wobei jeweils nur auf Monatsende gekündigt werden kann. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Normale Rotation der eingelagerten Güter bedürfen keiner Kündigung.
Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten namentlich:
- wenn die eingelagerte Ware störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung usw.) hat oder entwickelt, die andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige Personen oder die Umwelt stark beeinträchtigen
- wenn der Auftraggeber eine mit der Inverzugsetzung (Mahnung) angesetzte Nachfrist von 15 Tagen zur Bezahlung einer fälligen Schuld unbenutzt verstreichen lässt
2.12 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber selbst haftet für alle Schäden, die durch die Lagergüter dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.
2.13 Zahlungsbedingungen
Die Forderungen des Lagerhalters sind sofort fällig. Ab Inverzugsetzung sind pro angebrochenen Monat 1,2% Verzugszins geschuldet.
Wird der Lagerhalter angewiesen, Lagergeld, Frachten, Zölle, Steuern, Abgaben usw. beim Empfänger der Ware oder bei Dritten zu erheben, und kann oder will der Betreffende die Forderung des Lagerhalters nicht bezahlen, so haftet der Auftraggeber dafür.
2.14 Retentionsrecht
Die eingelagerten Güter haften dem Lagerhalter als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer vom Lagerhalter unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf der Lagerhalter die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.
Die Forderungen gegenüber dem Lagerhalter verjähren in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die erste rückständige Leistung fällig war.
3 Haftung und Versicherung
3.1 Nationale Transporte
Bei Transporten innerhalb der Schweiz (CH) und Fürstentum Liechtenstein (FL) haftet die GITR grundsätzlich gemäss Art. 440 ff. OR (Frachtvertrag) für Schäden, welche vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung nachgewiesenermassen, sei es durch sie selbst oder seine Hilfsperson, absichtlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Die Frachtführerhaftpflicht ist limitiert auf CHF 1'000'000 pro Transportmittel bzw. pro Schadenereignis. Die Spediteurhaftpflicht ist limitiert auf CHF 200'000 pro Transportmittel bzw. pro Schadenereignis. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Weiter ist die Haftung auf Schäden an der Ware beschränkt. Jegliche Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn dieser den Frachtführer nicht vom besonders hohen Wert des Frachtguts unterrichtet hat (Art. 447 Abs. 2 OR). Bei Waren, deren Wert CHF 200’000 übersteigt, ist der Wert unaufgefordert zu deklarieren.
Die Bestimmungen unter dieser Ziffer gelten auch als abweichende Abrede zur Haftung gemäss Art. 447 OR.
3.2 Internationale Transporte
Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Haftungsbestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr). Die Haftung ist limitiert auf 8.33 SZR pro kg Bruttogewicht (ca. CHF 10.-/kg)
3.3 Vollständiger Haftungsausschluss
Von der Haftung des Frachtführers sind ausgeschlossen:
- Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung
- Schäden aus unsachgemässem Verlad auf den Lastwagen durch Hilfspersonen des Absenders
- Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen
- Beschädigungen bei Gütern, die in verschlossenen oder äusserlich unbeschädigten Kisten, Kartons oder Behältern transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte
- Schäden infolge Witterungseinflüsse
- Kratz-, Schramm-, Druck- und Scheuerschäden, Farbabsplitterung und Politurrisse
- Höhere Gewalt
- Böswillige Beschädigung durch Dritte
- Der Frachtführer übernimmt zudem keine Haftung für den Transport folgender Güter:
- Wertpapiere, Edelmetalle, Geldstücke und Banknoten
- Uhren, Schmuck und andere Juwelen
- Kunstgegenstände und Gegenstände mit Liebhaberwert
3.4 Schäden aus Verspätung und andere mittelbare Schäden
Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung dafür schriftlich vereinbart wurde. Dabei haftet der Frachtführer höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes. Die Geltendmachung weiterer mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn, Betriebsausfall, Wartezeit Monteure usw. ist ausdrücklich ausgeschlossen.
3.5 Haftung bei Fremdvergabe
Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Frachtführer berechtigt, den Transportauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Er haftet in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte.
3.6 Prüfungs- und Rügepflicht
Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes durch den Empfänger oder dessen Vertreter erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer. Äusserlich erkennbare Beschädigungen oder fehlende Waren müssen deshalb sofort und in Anwesenheit des Lastwagenführers auf dem Lieferschein mit einem detaillierten Vorbehalt angebracht werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich Meldung zu erstatten. Allgemeine oder verspätete Vorbehalte werden nicht anerkannt.
3.7 Verjährung (Art. 454 OR)
Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
3.8 Verrechnungsausschluss
Eine Verrechnung des Schadens mit dem Frachtentgelt ist ausgeschlossen.
3.9 Transportversicherung
Wünscht der Auftraggeber die Transportrisiken, für die der Frachtführer nicht haftet, nicht selber zu tragen, so kann vor Beginn des Transportes gegen zusätzliche Verrechnung eine separate Transportversicherung abgeschlossen werden. Dieser Auftrag ist in jedem Fall schriftlich zu erteilen.
4 Weitere Bestimmungen
4.1 Tauschgeräte
Grundsätzlich werden die Tauschgeräte nicht getauscht. Wir bieten jedoch als verrechenbare Dienstleistung den Tausch von Europaletten, Rahmen, Deckeln und Gitterboxen an. Nach Möglichkeit werden die Tauschgeräte Zug-um-Zug bei der Abholung und Auslieferung getauscht. Falls dies nicht möglich ist, erstellt der Fahrer einen Palettenschein, der die nicht getauschten Geräte ausweist. Spezielle Zustellungen oder Abholungen von Tauschgeräten werden zusätzlich verrechnet. Im allgemeinen Tauschgeräteverkehr dürfen nur intakte Euronorm-Tauschgeräte verwendet werden. Dem Auftraggeber wird für den Tausch von Europaletten, Rahmen, Deckeln und Gitterboxen eine Tauschgeräte-Gebühr in Rechnung gestellt und auf der Transportrechnung separat ausgewiesen. Im internationalen Verkehr erfolgt kein Palettentausch.
4.2 Treibstoffzuschlag
Der Treibstoffzuschlag basiert auf der aktuellen Dieselpreisstatistik der ASTAG (www.astag.ch) und wird monatlich angepasst. Vorbehalten bleiben kundenspezifische vertragliche Vereinbarungen.
4.3 Kranen (Auf- und/oder Ablad)
Verrechnung nach Stundenaufwand.
4.4 Vergebliche Anfahrten
Vergebliche Anfahrten bei Abholaufträgen aufgrund falscher Angaben werden mit einem Pauschalbetrag von CHF 500.00 verrechnet.
4.5 Zweitzustellungen / Falsche Lieferadressen
Kann eine Sendung, aus Gründen, für die die GITR nicht verantwortlich sind, bei der ersten Zustellung nicht ausgeliefert werden, wird sowohl die 1. Zustellung als auch die 2. Zustellung verrechnet.
4.6 Warte- und/oder Standzeiten
Auf- und Abladezeit sind in den Frachtkosten bei Stückgut-Lieferungen mit je max. 60 Minuten und bei kompletten LKW’s mit je max. 180 Minuten kalkuliert. Wird diese Auf- bzw. Abladezeit überschritten, wird ein Zuschlag von CHF 80.00 pro angefangene Stunde verrechnet.
4.7 Bergorte / Weitere Gebühren
Gebühren und sonstige Auslagen wie Anschlussfahrten mit Bergbahnen, Sonderbewilligungen und/oder Zufahrtsgebühren werden dem Auftraggeber weiterbelastet.
4.8 Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen
Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet. Zahlbar innert 30 Tagen rein netto. Skontoabzüge sind nicht erlaubt und werden nachbelastet. Beanstandungen der Rechnung müssen innert 7 Tagen erfolgen. Vorbehalten bleiben individuelle Vertragliche Vereinbarungen.
4.9 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Klagen gegen die GITR befindet sich in CH-4800 Zofingen. Änderungen der Geschäftsbedingungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.